Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren bezeichnet im steuerlichen Vollstreckungsverfahren den Zugriff auf Ansprüche aus Wechseln und anderen durch Indossament übertragbaren Urkunden. Nach § 312 AO erfolgt die Pfändung dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. Die besondere Art der Pfändung trägt der Verbindung zwischen verbrieftem Anspruch und Urkunde Rechnung. Sie ist von der gewöhnlichen Pfändung einer Geldforderung sowie von der späteren Einziehung oder sonstigen Verwertung zu unterscheiden.
Besitznahme der Urkunde
Maßgeblich ist die Übertragbarkeit des Papiers durch Indossament. § 312 AO ordnet dafür die Besitznahme durch den Vollziehungsbeamten als Pfändungsakt an. Die weitere Verwertung ist ein gesonderter Schritt und richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften.
Beispiel
Ein Steuerschuldner besitzt einen Wechsel, aus dem ihm eine Geldforderung zusteht. Der Vollziehungsbeamte nimmt den Wechsel in Besitz und pfändet damit die Forderung nach § 312 AO.
FAQ
Was bedeutet indossabel?
Das Papier kann durch Indossament übertragen werden.
Wie erfolgt die Pfändung?
Durch Besitznahme der Urkunde durch den Vollziehungsbeamten.
Ist damit schon Geld eingezogen?
Nein, die Pfändung ist von der anschließenden Verwertung zu trennen.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung
Quellen und weiterführende Informationen
§ 312 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.