Minder schwerer Fall
Ein minder schwerer Fall ist eine gesetzlich vorgesehene Fallgruppe, bei der das Gesamtgewicht von Tat und Schuld deutlich unter dem Durchschnitt der vom Grundtatbestand erfassten Fälle liegt. Liegt er vor, gilt ein abgesenkter besonderer Strafrahmen. Die Beurteilung erfolgt durch eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände. Einzelne entlastende Merkmale genügen nicht automatisch; entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild die Regelstrafe unangemessen hart erscheinen lässt.
Rechtliche Bedeutung
Der minder schwere Fall ist weder ein eigener Straftatbestand noch bloß ein gewöhnlicher Milderungsgrund. Er entscheidet über die Wahl eines ausdrücklich geregelten Sonderstrafrahmens.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht stellt belastende und entlastende Umstände gegenüber. Auch vertypte Milderungsgründe können in die Gesamtwürdigung einfließen, dürfen aber nicht unzulässig doppelt verwertet werden.
Beispiel
Bei einer Körperverletzung mit objektiv gefährlichem Werkzeug können ein spontaner Konflikt, geringe Folgen und intensive Wiedergutmachung zusammen das Tatgewicht erheblich mindern. Ob der besondere Rahmen gilt, bleibt Einzelfallfrage.
Häufige Fragen
Wann liegt ein minder schwerer Fall vor?
Wenn Tat und Schuld nach umfassender Würdigung wesentlich weniger schwer wiegen als der typische Fall.
Muss das Gesetz ihn ausdrücklich nennen?
Ja. Der abgesenkte Strafrahmen setzt eine gesetzliche Regelung beim jeweiligen Delikt voraus.
Reicht ein Geständnis allein aus?
Regelmäßig nein. Das Geständnis ist nur ein Gesichtspunkt der erforderlichen Gesamtwürdigung.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 46 StGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.