Umgangstitel
Umgangstitel ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich, der die Durchführung des Umgangs verbindlich regelt. Damit ein Titel durchgesetzt werden kann, muss er Art, Zeit, Dauer und häufig auch Übergabemodalitäten hinreichend bestimmt festlegen. Bloße Absichtserklärungen oder unklare Absprachen genügen regelmäßig nicht. Der Titel bindet die Beteiligten, bleibt aber bei veränderten Umständen abänderbar und wird stets durch das Kindeswohl begrenzt.
Rechtliche Bedeutung
Ein Umgangstitel schafft Verbindlichkeit und bildet die Grundlage familiengerichtlicher Vollstreckung. Er kann aus Beschluss oder gerichtlich gebilligtem Vergleich hervorgehen.
Voraussetzungen und Ausgestaltung
Die Regelung muss erkennen lassen, wer das Kind wann, wie lange und unter welchen Bedingungen betreut. Ferien, Feiertage und Übergaben sind bei Streit möglichst konkret zu fassen.
Beispiel
Das Familiengericht bestimmt Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18 Uhr einschließlich eines genau bezeichneten Übergabeorts.
Häufige Fragen
Ist eine private Vereinbarung ein Umgangstitel?
Nein, sie ist grundsätzlich nicht unmittelbar vollstreckbar. Vollstreckbarkeit entsteht insbesondere durch gerichtlichen Beschluss oder gebilligten Vergleich.
Kann ein Titel geändert werden?
Ja, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe oder eine tragfähige neue Einigung vorliegen.
Muss der Titel Ordnungsmittel androhen?
Für die Vollstreckung ist regelmäßig ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erforderlich; Einzelheiten richten sich nach dem FamFG.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Kindeswille, Umgangsausschluss, Getrenntleben und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 86 FamFG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.