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Unvereinbarkeit ratione materiae

Die Unvereinbarkeit ratione materiae bezeichnet die fehlende sachliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Eine Beschwerde ist sachlich unvereinbar, wenn ihr Gegenstand nicht in den Schutzbereich eines Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eines für den betroffenen Staat geltenden Zusatzprotokolls fällt. Nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK ist sie dann unzulässig. Der EGMR prüft dabei die Rüge nach ihrem tatsächlichen Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung.

Sachlicher Anwendungsbereich

Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung eines von der EMRK geschützten Rechts vertretbar geltend machen. Der EGMR kontrolliert nicht allgemein die richtige Anwendung nationalen Rechts und ist keine zusätzliche Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz.

Zusatzprotokolle und Vorbehalte

Ein Recht aus einem Zusatzprotokoll kann nur angerufen werden, wenn der betroffene Staat daran gebunden ist. Auch wirksame Vorbehalte können den sachlichen Prüfungsumfang beeinflussen.

Beispiel

Eine Eingabe beanstandet ausschließlich einen vermeintlichen Verstoß gegen innerstaatliches Steuerrecht, ohne einen Bezug zu einem Konventionsrecht darzulegen. Sie kann ratione materiae unvereinbar sein.

Häufige Fragen

Genügt die Nennung eines EMRK-Artikels?

Nein. Die tatsächliche Beschwerde muss in den Schutzbereich des Rechts fallen.

Prüft der EGMR nationales Recht?

Nur soweit dies für die Beurteilung einer behaupteten Konventionsverletzung erforderlich ist.

Verwandte Begriffe

Offensichtlich unbegründete Beschwerde, Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde, Internationaler Menschenrechtsschutz.

Weiterführend: Zulässigkeitsleitfaden des EGMR.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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