Recht auf menschliches Eingreifen
Das Recht auf menschliches Eingreifen ist eine Schutzgarantie bei bestimmten ausschließlich automatisierten Entscheidungen nach der DSGVO. Stützt der Verantwortliche eine rechtlich oder ähnlich erheblich wirkende Entscheidung auf einen Vertrag oder die ausdrückliche Einwilligung, muss die betroffene Person wenigstens verlangen können, dass ein Mensch den Vorgang tatsächlich überprüft. Dazu gehören die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung anzufechten. Eine bloße Bestätigung des automatischen Ergebnisses genügt nicht.
Anwendungsbereich
Das Recht gehört zu den Schutzmaßnahmen des Art. 22 Abs. 3 DSGVO. Es setzt eine ausschließlich automatisierte Entscheidung voraus, die auf Vertragserforderlichkeit oder ausdrücklicher Einwilligung beruht.
Anforderungen an die menschliche Prüfung
Echte Entscheidungskompetenz
Der Prüfer muss das Ergebnis ändern können, die verwendeten Daten und wesentlichen Faktoren verstehen und den Einwand unvoreingenommen bewerten. Eine Person, die maschinelle Vorschläge stets übernimmt, übt keine wirksame Kontrolle aus.
Standpunkt und Anfechtung
Der Betroffene muss relevante Umstände vortragen und eine erneute Entscheidung erreichen können. Informationspflichten über Logik, Tragweite und angestrebte Auswirkungen ermöglichen erst eine sachgerechte Anfechtung.
Beispiel
Ein Kreditportal lehnt einen Antrag allein anhand eines Algorithmus ab. Der Antragsteller verlangt eine menschliche Prüfung und weist auf ein fehlerhaft zugeordnetes Einkommen hin. Ein befugter Mitarbeiter muss den Fall neu bewerten und darf nicht nur die Computerentscheidung bestätigen.
Häufige Fragen
Besteht das Recht bei jedem Profiling?
Nein. Profiling allein genügt nicht; erforderlich ist der besondere Entscheidungsfall des Art. 22 DSGVO.
Muss ein Mensch die Entscheidung immer treffen?
Nicht zwingend von Anfang an. Auf Verlangen muss aber eine echte menschliche Überprüfung möglich sein.
Kann die Entscheidung unverändert bleiben?
Ja, sofern der Prüfer die Einwände ernsthaft bewertet und selbstverantwortlich entscheidet.
Rechtsquelle
Maßgeblich ist Art. 22 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.