Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte bezeichnet die direkte Geltung eines Grundrechts zwischen Privatrechtssubjekten. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff ist damit für wirksamen Grundrechtsschutz und die Bindung staatlicher Gewalt besonders bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Voraussetzungen und Folgen

Sie besteht nur ausnahmsweise bei besonderer verfassungsrechtlicher Anordnung; regelmäßig wirken Grundrechte im Privatrecht mittelbar

Beispiel

Ein verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot richtet sich ausnahmsweise unmittelbar an Private

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.

Welche Funktion erfüllt der Begriff?

Er konkretisiert Grundrechtsschutz, gerichtliche Kontrolle oder die rechtlichen Wirkungen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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