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Reichspräsidentenverordnung

Eine Reichspräsidentenverordnung war eine vom Reichspräsidenten der Weimarer Republik erlassene Verordnung, häufig gestützt auf die Notstandsbefugnisse des Artikels 48 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung. Bei erheblicher Störung oder Gefährdung öffentlicher Sicherheit und Ordnung konnte der Reichspräsident Maßnahmen treffen und bestimmte Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. Die Reichsregierung musste gegenzeichnen; der Reichstag konnte die Aufhebung verlangen. Seit 1930 wurden solche Verordnungen zunehmend als Ersatz für parlamentarische Gesetzgebung eingesetzt und schwächten das demokratische System.

Historische Einordnung

Notverordnungen waren verfassungsrechtlich als Ausnahmeinstrument gedacht, entwickelten sich aber in der Endphase Weimars zu einem zentralen Regierungsinstrument.

Rechtliche Bedeutung

Die extensive Praxis der Präsidialkabinette verschob politische Macht von Reichstag und Mehrheitsregierung zu Reichspräsident und Exekutive.

Beispiel

Eine Regierung fand keine parlamentarische Mehrheit für ihr Wirtschaftsprogramm. Der Reichspräsident setzte wesentliche Regelungen durch Notverordnung in Kraft, obwohl der Reichstag widersprechen konnte.

Häufige Fragen

War jede Verordnung eine Notverordnung?

Nein. Der Begriff bezeichnet besonders Verordnungen auf Grundlage der außerordentlichen Befugnisse des Artikels 48.

Konnte der Reichstag sie aufheben?

Ja. Artikel 48 sah ein Aufhebungsverlangen des Reichstags vor.

Welche Gefahr zeigte sich?

Die dauerhafte Ausnahmegesetzgebung untergrub parlamentarische Verantwortlichkeit und demokratische Stabilität.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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