Verwaltungsabkommen
Verwaltungsabkommen ist eine Vereinbarung zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung, insbesondere zwischen Bund und Ländern oder mehreren Ländern, über Zusammenarbeit, Zuständigkeiten oder die praktische Durchführung öffentlicher Aufgaben. Es wird regelmäßig von Regierungen oder Behörden geschlossen und benötigt grundsätzlich kein parlamentarisches Zustimmungsgesetz, solange es sich innerhalb bestehender gesetzlicher Kompetenzen und Haushaltsbefugnisse hält. Ein Verwaltungsabkommen darf weder die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung verändern noch gesetzliche Rechte und Pflichten eigenständig ersetzen.
Grenzen und Abgrenzung
Das Verwaltungsabkommen unterscheidet sich vom Staatsvertrag, der häufig parlamentarischer Zustimmung bedarf. Maßgeblich sind Bundesstaatsprinzip, Gesetzesvorbehalt und das-grundgesetz.de.
Beispiel
Mehrere Länder können durch Verwaltungsabkommen die gemeinsame Nutzung einer technischen Infrastruktur für ihre Behörden organisieren.
FAQ
Muss ein Parlament zustimmen?
Regelmäßig nicht, sofern keine gesetzesbedürftigen Regelungen getroffen werden.
Kann das Abkommen Zuständigkeiten verschieben?
Nicht ohne eine dafür erforderliche verfassungs- oder gesetzliche Grundlage.
Ist es ein privatrechtlicher Vertrag?
Nein. Es ist eine öffentlich-rechtliche Kooperationsform.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.