Rückgabe des Schuldscheins
Die Rückgabe des Schuldscheins ist die Herausgabe der über eine Forderung ausgestellten Schuldurkunde an den Schuldner nach deren Tilgung. Nach § 371 BGB kann der Schuldner neben einer Quittung auch die Rückgabe verlangen. Behauptet der Gläubiger, hierzu außerstande zu sein, kann stattdessen ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis verlangt werden, dass die Schuld erloschen ist. Die Regelung schützt den Schuldner vor einer späteren Verwendung der Urkunde zur erneuten Geltendmachung der erledigten Forderung.
Schutz nach Erfüllung
Die Rückgabe ergänzt den Anspruch auf ein Empfangsbekenntnis. Sie ist nicht mit dem rechtlichen Erlöschen der Forderung gleichzusetzen: Eine getilgte Schuld besteht nicht allein deshalb fort, weil die Urkunde noch beim Gläubiger liegt. Bei behaupteter Unmöglichkeit der Rückgabe sieht das Gesetz einen besonderen Ersatznachweis vor.
Beispiel
Ein Darlehensnehmer zahlt die dokumentierte Schuld vollständig zurück. Er verlangt zusätzlich zur Zahlungsbestätigung den ursprünglichen Schuldschein. Erklärt der Darlehensgeber, die Urkunde verloren zu haben, kann der Schuldner das gesetzlich vorgesehene öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen.
FAQ
Genügt eine Quittung statt der Rückgabe?
Der Schuldner kann grundsätzlich beides verlangen.
Bleibt die Schuld ohne Rückgabe bestehen?
Nein. Das Erlöschen richtet sich nach der Tilgung, nicht allein nach dem Besitz der Urkunde.
Was gilt bei behauptetem Verlust?
§ 371 BGB eröffnet den Anspruch auf ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Erlöschens.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Darlehensvertrag · Darlehensgeber · Darlehensnehmer · Herausgabeanspruch
Quellen und weiterführende Informationen
§ 371 BGB · § 368 BGB · § 129 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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