Einwendungen bei Abtretung

Einwendungen bei Abtretung sind rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten, die der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger einer übertragenen Forderung geltend machen kann. Nach § 404 BGB bleiben grundsätzlich die Einwendungen erhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Gläubigerwechsel soll die rechtliche Stellung des Schuldners insoweit nicht verschlechtern. Erfasst werden auch entsprechende Einreden; besondere gesetzliche Regeln über Urkundenvorlage, Aufrechnung oder spätere Rechtshandlungen müssen daneben gesondert geprüft werden.

Die Forderung bleibt rechtlich belastet

Eine bereits begründete Einrede kann dem neuen Gläubiger grundsätzlich ebenso entgegengehalten werden. § 404 BGB setzt voraus, dass die Verteidigung zur Zeit der Abtretung begründet war. Für die Aufrechnung mit Forderungen gegen den bisherigen Gläubiger enthält § 406 BGB eine eigene Schutzregel.

Beispiel

Eine Forderung wird abgetreten, obwohl der Schuldner bereits eine wirksam vereinbarte Stundung einwenden kann. Der neue Gläubiger kann den vereinbarten Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht durch den Gläubigerwechsel beseitigen.

FAQ

Verschwindet eine Einrede durch Abtretung?

Grundsätzlich nicht, wenn sie zur maßgeblichen Zeit begründet war.

Muss der neue Gläubiger davon wissen?

Seine Unkenntnis beseitigt den Schutz des § 404 BGB grundsätzlich nicht.

Gilt dasselbe für jede Aufrechnung?

Dafür sind zusätzlich insbesondere die Voraussetzungen des § 406 BGB zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 404 BGB · § 406 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bezeichnet die bewusste Anerkennung eines zunächst nichtigen oder anfechtbaren Geschäfts durch denjenigen, der seine Unwirksamkeit geltend machen könnte. Ein nichtiges Geschäft muss nach § 141 BGB grundsätzlich neu vorgenommen werden; die Bestätigung wirkt im Zweifel nicht rückwirkend. Wer ein anfechtbares Geschäft nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt, verliert nach § 144 BGB das…

  • | |

    Optionsvertrag

    Ein Optionsvertrag räumt einer Partei das Recht ein, durch einseitige Erklärung einen Hauptvertrag zustande zu bringen oder ein bestehendes Vertragsverhältnis zu verlängern. Der andere Teil ist für die vereinbarte Dauer gebunden, während der Optionsberechtigte frei über die Ausübung entscheidet. Inhalt des künftigen Vertrags, Ausübungsfrist und Form müssen hinreichend bestimmt sein. Unterliegt der Hauptvertrag einer gesetzlichen…

  • | |

    Vermieterpfandrecht

    Vermieterpfandrecht Vermieterpfandrecht ist das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an pfändbaren beweglichen Sachen, die der Mieter in die Mieträume eingebracht hat. Es sichert Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere Mietrückstände, innerhalb der gesetzlichen zeitlichen Grenzen. Unpfändbare Gegenstände und fremde Sachen sind grundsätzlich nicht erfasst. Entfernt der Mieter belastete Sachen ohne Wissen oder gegen Widerspruch, kann der Vermieter…

  • Schuldschein

    Ein Schuldschein ist eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die eine Schuld gegenüber dem Gläubiger dokumentiert. Er dient regelmäßig als Beweismittel für den Bestand oder Inhalt einer Forderung. Seine rechtliche Wirkung hängt von der Erklärung und den Umständen ab: Er kann lediglich eine bestehende Verpflichtung bestätigen oder Bestandteil eines weitergehenden Anerkenntnisses sein. Ein gewöhnlicher Schuldschein ist…

  • |

    Actio depositi

    Die Actio depositi ist die römischrechtliche Klage aus einem Depositum, also einer grundsätzlich unentgeltlichen Verwahrung. Mit der direkten Klage konnte der Hinterleger insbesondere die Rückgabe der anvertrauten Sache und die Verantwortlichkeit des Verwahrers verfolgen. Für Gegenansprüche des Verwahrers stand die Gegenklage zur Verfügung. Die Klage gehört zur Geschichte des Vertragsrechts; ihre Haftungsmaßstäbe und prozessualen Wirkungen…

  • |

    Störung der Geschäftsgrundlage

    Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt nach § 313 BGB vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern oder sich wesentliche gemeinsame Vorstellungen als falsch erweisen. Hätten die Parteien den Vertrag sonst nicht oder anders geschlossen, kann Anpassung verlangt werden, sofern das Festhalten unzumutbar ist. Erst wenn Anpassung unmöglich…