Einwendungen bei Abtretung
Einwendungen bei Abtretung sind rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten, die der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger einer übertragenen Forderung geltend machen kann. Nach § 404 BGB bleiben grundsätzlich die Einwendungen erhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Gläubigerwechsel soll die rechtliche Stellung des Schuldners insoweit nicht verschlechtern. Erfasst werden auch entsprechende Einreden; besondere gesetzliche Regeln über Urkundenvorlage, Aufrechnung oder spätere Rechtshandlungen müssen daneben gesondert geprüft werden.
Die Forderung bleibt rechtlich belastet
Eine bereits begründete Einrede kann dem neuen Gläubiger grundsätzlich ebenso entgegengehalten werden. § 404 BGB setzt voraus, dass die Verteidigung zur Zeit der Abtretung begründet war. Für die Aufrechnung mit Forderungen gegen den bisherigen Gläubiger enthält § 406 BGB eine eigene Schutzregel.
Beispiel
Eine Forderung wird abgetreten, obwohl der Schuldner bereits eine wirksam vereinbarte Stundung einwenden kann. Der neue Gläubiger kann den vereinbarten Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht durch den Gläubigerwechsel beseitigen.
FAQ
Verschwindet eine Einrede durch Abtretung?
Grundsätzlich nicht, wenn sie zur maßgeblichen Zeit begründet war.
Muss der neue Gläubiger davon wissen?
Seine Unkenntnis beseitigt den Schutz des § 404 BGB grundsätzlich nicht.
Gilt dasselbe für jede Aufrechnung?
Dafür sind zusätzlich insbesondere die Voraussetzungen des § 406 BGB zu prüfen.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 404 BGB · § 406 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.