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Saldotheorie

Die Saldotheorie ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Modell zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge. Sie verknüpft die Rückgewähr von Leistung und Gegenleistung, indem die empfangenen Vorteile bei der Bestimmung des Bereicherungsanspruchs berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Vertragspartner seine Leistung vollständig zurückfordert, obwohl er die empfangene Gegenleistung nicht mehr herausgeben kann. Die Anwendung ist begrenzt, insbesondere durch Schutzvorschriften zugunsten Minderjähriger und besondere Umstände der Unwirksamkeit oder des Sachverlusts.

Verknüpfung der Rückgewähr

Bei gleichartigen Leistungen kann ein rechnerischer Überschuss verbleiben. Bei ungleichartigen Leistungen wird die Gegenleistung grundsätzlich durch ein Angebot der Rückgewähr Zug um Zug berücksichtigt. Das Modell ist keine frei wählbare Aufrechnung. Insbesondere bei schutzbedürftigen Vertragspartnern darf die Rückabwicklung die Wertung der Vorschrift, die den Vertrag unwirksam macht, nicht unterlaufen.

Beispiel

Ein volljähriger Käufer verlangt nach einem unwirksamen Kaufvertrag seinen gezahlten Preis zurück. Das empfangene Fahrzeug ist zwischenzeitlich untergegangen. Bei der Rückabwicklung kann dessen Wert den Rückzahlungsanspruch mindern; ob das zulässig ist, hängt unter anderem von den Umständen des Untergangs und einschlägigen Schutzregeln ab.

FAQ

Gilt die Saldotheorie bei jedem Vertrag?

Nein. Es geht um bestimmte Rückabwicklungen gegenseitiger Verträge nach Bereicherungsrecht.

Ist sie eine gesetzliche Aufrechnung?

Nein. Die Gegenleistung wird bereits bei der Bestimmung des Bereicherungsanspruchs berücksichtigt.

Was gilt für Minderjährige?

Die Saldierung darf den gesetzlichen Minderjährigenschutz nicht umgehen.

Verwandte Begriffe

Bereicherungsrecht · Ungerechtfertigte Bereicherung · Nichtigkeit · Anfechtung · Abstraktionsprinzip

Quellen und weiterführende Informationen

§ 812 BGB · § 818 BGB · Stephan Lorenz: Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre · BGH zur Saldotheorie und Gegenleistung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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