Ehegattenerbrecht
Ehegattenerbrecht bezeichnet die gesetzliche und gewillkürte erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten. Ohne Testament hängt seine Erbquote davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil regelmäßig pauschal. Daneben können Voraus, Pflichtteilsrechte und güterrechtliche Ansprüche bedeutsam sein. Scheidung oder bestimmte Scheidungsvoraussetzungen können das Erbrecht ausschließen.
Rechtliche Einordnung
Maßgeblich sind insbesondere §§ 1931, 1371 und 1933 BGB. Testament, Erbvertrag und Pflichtteilsrecht können die gesetzliche Ausgangslage verändern.
Bedeutung und Abgrenzung
Das Ehegattenerbrecht ist vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden. Beide können zusammenwirken, verfolgen aber unterschiedliche erbrechtliche und güterrechtliche Zwecke.
Beispiel
Ein verheirateter Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten und zwei Kinder. Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte gesetzlich regelmäßig die Hälfte, die Kinder teilen die andere Hälfte.
Häufige Fragen
Erbt ein getrennt lebender Ehegatte?
Bloße Trennung beseitigt das Erbrecht nicht. Es kann entfallen, wenn beim Erbfall bestimmte Voraussetzungen eines Scheidungsverfahrens erfüllt sind.
Was gilt ohne Kinder?
Die Quote hängt davon ab, ob Eltern, Geschwister oder weitere gesetzliche Erben vorhanden sind und welcher Güterstand bestand.
Hat ein enterbter Ehegatte einen Pflichtteil?
Grundsätzlich ja, sofern das gesetzliche Ehegattenerbrecht beim Erbfall nicht bereits ausgeschlossen war.
Verwandte Begriffe und Quellen
Erbrecht, Erbe, Erblasser, Testament, Erbschein, Erbengemeinschaft und Pflichtteil
Weitere verständliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und, bei familienrechtlichen Bezügen, info-familienrecht.de. Die gesetzlichen Regelungen stehen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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