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Zweikondiktionenlehre

Die Zweikondiktionenlehre betrachtet die Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrags grundsätzlich als zwei selbständige bereicherungsrechtliche Ansprüche. Jeder Vertragspartner verlangt die von ihm erbrachte Leistung zurück; Umfang und Einwendungen werden zunächst für jeden Anspruch gesondert geprüft. Anders als bei der Saldotheorie wird die Gegenleistung nicht automatisch als Abzugsposten des eigenen Anspruchs behandelt. Modifizierte Ansätze verbinden diese Ausgangsregel mit Einschränkungen der Entreicherungseinrede, um insbesondere die vertraglich angelegte Risikoverteilung und gesetzliche Schutzwertungen angemessen zu berücksichtigen.

Zwei Ansprüche und ihre Einwendungen

Die einfache Lehre kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wenn eine empfangene Sache untergeht und der Empfänger nach § 818 Absatz 3 BGB nicht mehr bereichert ist. Modifizierte Fassungen berücksichtigen, ob ihm der Verlust zugerechnet werden darf. Die gesetzlichen Regeln über Geschäftsfähigkeit, verschärfte Bereicherungshaftung und Rückabwicklung bleiben dabei maßgeblich.

Beispiel

Ein Käufer zahlt für eine Sache aufgrund eines nichtigen Vertrags. Nach dem Ausgangsmodell verlangt er den Preis zurück, während der Verkäufer gesondert die Sache oder Wertersatz fordert. Geht die Sache verloren, muss die Entreicherung für den zweiten Anspruch eigenständig geprüft werden.

FAQ

Entsteht nur ein Saldoanspruch?

Nach dem Ausgangspunkt der Zweikondiktionenlehre bestehen zwei getrennt zu prüfende Rückgewähransprüche.

Was bedeutet „modifiziert“?

Bestimmte Korrekturen begrenzen vor allem die Berufung auf Entreicherung bei zurechenbarem Verlust der Gegenleistung.

Ist jedes Rückgewährverhältnis bereicherungsrechtlich?

Nein. Rücktritt und Widerruf können besonderen Rückabwicklungsregeln unterliegen.

Verwandte Begriffe

Bereicherungsrecht · Ungerechtfertigte Bereicherung · Nichtigkeit · Anfechtung · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 812 BGB · § 818 BGB · Stephan Lorenz: Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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