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Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang bezeichnet die rechtliche Pflicht eines Anbieters, mit einem Interessenten einen Vertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, obwohl grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Eine solche Abschlussverpflichtung kann sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer marktbeherrschenden beziehungsweise monopolartigen Stellung ergeben. Sie kommt besonders bei Leistungen der Daseinsvorsorge, im Massenverkehr und zum Schutz vor sachlich nicht gerechtfertigter Diskriminierung in Betracht. Inhalt und Grenzen hängen stets vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Fälle finden sich etwa bei bestimmten Beförderungs- oder Versorgungsleistungen. Daneben kann sich aus Wettbewerbsrecht, Gleichbehandlungsrecht oder Treu und Glauben eine Pflicht ergeben. Ein Anspruch besteht nicht automatisch bei jedem öffentlich angebotenen Geschäft.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Der Abschlusszwang begrenzt die negative Vertragsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG. Die Begrenzung bedarf einer tragfähigen gesetzlichen oder privatrechtlich vermittelten Rechtfertigung und schützt zugleich Teilhabe und Gleichheit.

Beispiel

Ein alleiniger Energieversorger darf einen Haushaltskunden im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung nicht ohne sachlichen Grund ablehnen.

Häufige Fragen

Muss jeder Händler mit jedem Kunden kontrahieren?

Nein. Ohne besondere gesetzliche oder strukturelle Gründe bleibt die Abschlussfreiheit bestehen.

Darf der Anbieter Bedingungen festlegen?

Ja, soweit sie rechtmäßig, angemessen und diskriminierungsfrei sind.

Welche Folge hat eine Ablehnung?

Je nach Grundlage kommen ein Abschlussanspruch, Unterlassung oder Schadensersatz in Betracht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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