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Staatenimmunität

Staatenimmunität ist der völkerrechtliche Grundsatz, dass ein souveräner Staat grundsätzlich nicht der Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsgewalt eines anderen Staates unterliegt. Sie folgt aus der souveränen Gleichheit der Staaten. Heute gilt überwiegend eine eingeschränkte Immunität: Geschützt sind insbesondere hoheitliche Handlungen, während bei privatrechtlichem oder wirtschaftlichem Handeln Ausnahmen bestehen können. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung sind getrennt zu beurteilen; Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen besonders strengen Grenzen.

Hoheitliches und privates Handeln

Für hoheitliche Akte besteht grundsätzlich Immunität. Tritt ein Staat dagegen wie ein privater Marktteilnehmer auf, etwa bei bestimmten Handelsgeschäften, kann die Zuständigkeit nationaler Gerichte eröffnet sein.

Vollstreckungsimmunität

Selbst ein vollstreckbares Urteil erlaubt nicht ohne Weiteres Zugriff auf staatliches Vermögen. Besonders geschützt sind Vermögenswerte, die hoheitlichen Zwecken dienen, etwa Botschaftskonten oder militärische Gegenstände.

Beispiel

Ein ausländischer Staat bestellt gewöhnliche Büromöbel für eine kommerzielle Einrichtung. Ein daraus entstehender Zahlungsstreit kann anders beurteilt werden als eine Klage gegen hoheitliche Militärmaßnahmen.

Häufige Fragen

Kann ein Staat auf Immunität verzichten?

Ja. Ein klarer Verzicht ist möglich, wobei ein Verzicht auf Erkenntnisimmunität nicht automatisch die Vollstreckung erlaubt.

Gilt Immunität auch für Staatsunternehmen?

Nicht automatisch. Entscheidend sind rechtliche Selbständigkeit, konkrete Tätigkeit und funktionaler Zusammenhang zum Staat.

Verwandte Begriffe

Staatensouveränität, souveräne Gleichheit, Diplomatische Immunität, Gerichtsbarkeit, Vollstreckung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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