Steuererlass
Ein Steuererlass ist die vollständige oder teilweise Beseitigung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aus Billigkeitsgründen. Nach § 227 AO können Finanzbehörden Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Anders als eine Stundung verschiebt der Erlass die Zahlung nicht lediglich, sondern lässt den betroffenen Anspruch erlöschen. Unter denselben Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Entscheidung erfordert eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Billigkeit und Anspruchsuntergang
In Betracht kommen sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe. Eine hohe Belastung oder Unzufriedenheit mit dem Steuerbescheid genügt für sich allein nicht. § 227 AO betrifft die Erhebung; eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen regelt § 163 AO. Der Erlass ersetzt keine fristgerechten Rechtsbehelfe gegen eine rechtswidrige Festsetzung.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger beantragt einen teilweisen Erlass und legt dar, weshalb die Einziehung in seiner besonderen Situation unbillig wäre. Das Finanzamt muss die behaupteten Umstände prüfen. Ein bloßer Hinweis, dass die Zahlung unangenehm sei, rechtfertigt noch keinen Erlass.
FAQ
Bleibt ein erlassener Betrag später zahlbar?
Nein. Der Anspruch erlischt im Umfang des Erlasses.
Kann auch eine schon gezahlte Steuer betroffen sein?
Ja. § 227 AO ermöglicht unter denselben Voraussetzungen Erstattung oder Anrechnung.
Ist jeder finanzielle Engpass ein Erlassgrund?
Nein. Die Einziehung muss nach den Umständen des Einzelfalls unbillig sein.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung
Quellen und weiterführende Informationen
§ 227 AO · § 47 AO · § 163 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.