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Überpfändungsverbot

Das Überpfändungsverbot begrenzt den Umfang einer Pfändung auf das zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten Erforderliche. Es ist insbesondere in § 803 Absatz 1 ZPO und § 281 Absatz 2 AO geregelt. Maßgeblich ist der voraussichtliche Verwertungserlös, nicht allein ein nomineller oder ursprünglicher Kaufpreis. Das Verbot schützt den Schuldner vor einem unnötig weitgehenden Zugriff, schließt aber eine sachlich erforderliche Pfändung eines wertvolleren einzelnen Gegenstands nicht generell aus.

Erforderlicher Umfang der Vollstreckung

Bei der Auswahl sind Forderung, Kosten und erwartbarer Erlös zu berücksichtigen. Eine Pfändung unterbleibt außerdem, wenn eine Verwertung voraussichtlich keinen Überschuss über die Vollstreckungskosten erbringt. Diese Regel ist vom Verbot einer übermäßigen Pfändung zu unterscheiden.

Beispiel

Für eine geringe Forderung werden mehrere leicht verwertbare Gegenstände gepfändet, obwohl bereits einer die Forderung samt Kosten decken würde. Der zusätzliche Zugriff kann gegen das Überpfändungsverbot verstoßen.

FAQ

Zählen Vollstreckungskosten mit?

Ja. Der erforderliche Betrag umfasst Forderung und Kosten.

Ist der Kaufpreis entscheidend?

Maßgeblich ist vor allem der erwartbare Verwertungserlös.

Gilt das auch bei Steuerforderungen?

Ja. § 281 Absatz 2 AO enthält eine entsprechende Begrenzung.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Eigentum · Besitz · Vollstreckungsabwehrklage · Steueranspruch

Quellen und weiterführende Informationen

§ 803 ZPO · § 281 AO · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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