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Stundung von Steuern

Die Stundung von Steuern ist die behördliche Hinausschiebung der Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Nach § 222 AO kommt sie in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Sie soll regelmäßig nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Steuerschuld bleibt bestehen; grundsätzlich können für die Dauer der Stundung Zinsen entstehen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Eine erhebliche Härte und die fehlende Gefährdung des Anspruchs müssen konkret dargelegt werden. Die Behörde entscheidet im gesetzlichen Rahmen nach Ermessen. Ein Antrag allein verschiebt die Fälligkeit nicht. § 222 AO enthält besondere Ausschlüsse, insbesondere bei bestimmten für Dritte einzubehaltenden und abzuführenden Steuern. Ein Erlass beseitigt dagegen die Forderung ganz oder teilweise.

Beispiel

Ein Unternehmer hat einen vorübergehenden Liquiditätsengpass, weil ein wichtiger Kunde verspätet zahlt. Er beantragt eine befristete Stundung, erläutert seine Finanzlage und legt einen tragfähigen Zahlungsplan vor. Das Finanzamt prüft Härte, Einbringlichkeit und erforderliche Sicherheit.

FAQ

Entfällt die Steuerschuld durch Stundung?

Nein. Sie bleibt bestehen und wird später fällig.

Stoppt der Antrag bereits die Zahlungspflicht?

Nein. Entscheidend ist die bewilligte Stundung.

Ist die Stundung immer zinsfrei?

Nein. § 234 AO sieht grundsätzlich Stundungszinsen vor.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 222 AO · § 234 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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