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Untersuchung anderer Personen

Untersuchung anderer Personen ist die strafprozessuale körperliche Untersuchung eines Zeugen, Verletzten oder sonstigen Nichtbeschuldigten zur Feststellung von Spuren oder Tatfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn eine gesetzlich vorausgesetzte Beweisbedeutung besteht und die Maßnahme nach Art und Umfang zumutbar ist. Bei fehlender Einwilligung gelten richterliche Zuständigkeit und besondere Schutzvorschriften. Untersuchungen dürfen kein unverhältnismäßiges Gesundheitsrisiko begründen; berechtigte Zeugnisverweigerung und persönliche Nähe zum Beschuldigten können Grenzen setzen.

Rechtliche Bedeutung

Nichtbeschuldigte genießen stärkeren Schutz, weil gegen sie kein Tatverdacht besteht und sie den Eingriff nur zu Beweiszwecken dulden sollen.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind konkrete Spurenerwartung, Verhältnismäßigkeit und fachgerechte Durchführung. Intime Untersuchungen verlangen besondere Rücksicht und Qualifikation.

Beispiel

Nach einem Angriff wird die Kleidung und Verletzung eines Zeugen untersucht, um Blutspuren und den behaupteten Tatablauf forensisch zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Gilt dasselbe wie beim Beschuldigten?

Nein. Für andere Personen bestehen zusätzliche Zumutbarkeits- und Schutzanforderungen.

Kann ein Angehöriger widersprechen?

Zeugnisverweigerungsrechte und die gesetzliche Sonderregelung können die Untersuchung begrenzen.

Wer ordnet die Untersuchung an?

Grundsätzlich der Richter; gesetzlich geregelte Eilzuständigkeiten können eingreifen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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