Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Unternehmenspersönlichkeitsrecht bezeichnet den zivilrechtlichen Schutz eines Unternehmens vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen seines sozialen Geltungsanspruchs und seiner wirtschaftlichen Entfaltung. Es schützt etwa vor unwahren geschäftsschädigenden Behauptungen, unzulässiger Namens- oder Identitätsanmaßung und bestimmten rufschädigenden Darstellungen. Der Schutz ist nicht mit der Menschenwürde oder dem Persönlichkeitsrecht eines Menschen gleichzusetzen und fällt regelmäßig schwächer aus.

Rechtliche Bedeutung

Rechtsgrundlagen ergeben sich vor allem aus §§ 823 und 1004 BGB analog sowie aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Je nach Sachverhalt können außerdem Wettbewerbs-, Marken- oder Namensrecht eingreifen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Unternehmen müssen sachliche Kritik grundsätzlich hinnehmen. Gegen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen oder reine Herabsetzungen kann jedoch ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bestehen. Die Abwägung berücksichtigt insbesondere Meinungsfreiheit und Informationsinteresse.

Beispiel

Ein Bewertungsportal behauptet ohne tatsächliche Grundlage, ein Betrieb verwende gefälschte Zertifikate. Die unwahre, geschäftsschädigende Aussage kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen.

Häufige Fragen

Haben Unternehmen Menschenwürde?

Nein. Juristische Personen genießen keinen menschenwürdebezogenen Schutz wie natürliche Personen.

Kann ein Unternehmen Geldentschädigung verlangen?

Eine persönlichkeitsrechtliche Geldentschädigung steht Unternehmen grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie Menschen zu; andere Schadensersatzansprüche können bestehen.

Verwandte Begriffe

Persönlichkeitsrecht, Tatsachenbehauptung, Wettbewerbsrecht, Markenrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | |

    Kennzeichnung von Deepfakes

    Die Kennzeichnung von Deepfakes ist eine Transparenzpflicht nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung. Wer ein KI-System betreibt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt erscheinen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Die Information muss klar und spätestens bei der ersten…

  • | |

    Formalbeleidigung

    Formalbeleidigung bezeichnet eine Äußerung, deren beleidigender Gehalt sich aus besonders herabsetzenden, gesellschaftlich absolut missbilligten Ausdrucksformen ergibt. In solchen engen Ausnahmefällen kann der Ehrschutz gegenüber der Meinungsfreiheit regelmäßig überwiegen. Der Begriff darf nicht vorschnell auf jede grobe oder vulgäre Formulierung angewandt werden; auch hier sind Wortlaut, Kontext, Anlass und Adressatenkreis zu berücksichtigen. Rechtliche Bedeutung Formalbeleidigungen können…

  • Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ermöglicht es dem Betroffenen, die künftige Wiederholung oder eine unmittelbar drohende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu verhindern. Der Anspruch richtet sich beispielsweise gegen rechtswidrige Veröffentlichungen, Bildnutzungen oder ehrverletzende Äußerungen. Er setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung und Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; Verschulden ist für die Unterlassung grundsätzlich nicht erforderlich. Rechtliche Bedeutung Der zivilrechtliche Anspruch wird…

  • |

    Medienprivileg

    Medienprivileg bezeichnet datenschutzrechtliche Sonderregeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken. Sie sollen verhindern, dass allgemeine Datenschutzpflichten die Presse- und Medienfreiheit unverhältnismäßig beschränken. Das Privileg ist keine vollständige Befreiung vom Recht, sondern eine gesetzlich ausgestaltete Abwägung zwischen Datenschutz und freier journalistischer Tätigkeit. Rechtliche Bedeutung Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, Datenschutz mit Meinungs- und…

  • | | |

    Meinungsfreiheit

    Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Bilden, Äußern und Verbreiten von Meinungen in Wort, Schrift, Bild und vergleichbaren Ausdrucksformen. Meinung ist eine durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerung. Auch Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind. Beschränkungen bedürfen einer Schranke des Art. 5 Abs….

  • |

    Presserecht

    Presserecht regelt Rechte und Pflichten der Presse sowie den rechtlichen Schutz der von Berichterstattung Betroffenen. Es umfasst insbesondere Pressefreiheit, journalistische Sorgfalt, Auskunftsansprüche, Gegendarstellung, Verantwortlichkeit und Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Vorschriften verteilen sich auf das Grundgesetz, die Landespressegesetze, das Zivil- und Strafrecht sowie weitere medienrechtliche Regelungen. Rechtliche Bedeutung Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Pressefreiheit….