Unvereinbarkeit ratione loci
Die Unvereinbarkeit ratione loci bezeichnet die fehlende örtliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Eine Beschwerde kann unzulässig sein, wenn die behauptete Konventionsverletzung außerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats im Sinne von Art. 1 EMRK liegt. Entscheidend ist nicht allein das Staatsgebiet, sondern ob der betroffene Staat über die Person oder das Gebiet eine nach der Rechtsprechung ausreichende tatsächliche Kontrolle oder Hoheitsgewalt ausgeübt hat.
Örtlicher Anwendungsbereich
In erster Linie gilt die EMRK innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten. Außerhalb des Staatsgebiets kommt eine Zurechnung nur in anerkannten Ausnahmefällen in Betracht.
Extraterritoriale Konstellationen
Relevant sein können insbesondere effektive Kontrolle über ein Gebiet oder staatliche Gewalt und Kontrolle über eine Person. Die Anforderungen hängen von den konkreten Umständen ab.
Beispiel
Eine Beschwerde betrifft Vorgänge in einem Drittstaat, ohne dass ein EMRK-Vertragsstaat dort Kontrolle über das Gebiet oder den Beschwerdeführer ausgeübt hat. Sie kann ratione loci unvereinbar sein.
Häufige Fragen
Gilt die EMRK nur innerhalb Europas?
Maßgeblich ist die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats, nicht allein eine geografische Grenze Europas.
Reicht jede Wirkung einer staatlichen Entscheidung im Ausland?
Nein. Erforderlich ist ein hinreichender Bezug zur Hoheitsgewalt des betroffenen Staates.
Verwandte Begriffe
Staatliche Hoheitsgewalt nach Art. 1 EMRK, Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde, Staatensouveränität.
Weiterführend: Zulässigkeitsleitfaden des EGMR.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.