| |

Anscheinsgefahr

Anscheinsgefahr ist eine Sachlage, die aus der Sicht eines verständigen Amtsträgers im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung bei sorgfältiger Würdigung wie eine konkrete Gefahr erscheint, obwohl sich später herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr bestand. Weil Gefahrenabwehr unter Zeitdruck auf einer Prognose beruht, kann eine auf diesen Anschein gestützte Maßnahme rechtmäßig sein. Erforderlich sind objektive tatsächliche Anhaltspunkte; eine bloß subjektive oder sorgfaltswidrige Fehlvorstellung genügt nicht.

Rechtliche Einordnung

Die Anscheinsgefahr ist ein Begriff des Polizei- und Ordnungsrechts. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zählt die vertretbare Prognose im Entscheidungszeitpunkt. Der spätere Wegfall des Anscheins macht den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht rückwirkend rechtswidrig.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Die Polizei darf bei vertretbarer Gefahrenprognose die landesrechtlich vorgesehenen Maßnahmen treffen. Auswahl und Intensität bleiben an Verhältnismäßigkeit und an Ermessen gebunden. Kosten- und Entschädigungsfolgen können besonderen Regeln unterliegen.

Abgrenzung

Die Anscheinsgefahr unterscheidet sich von der Putativgefahr. Bei dieser beruht die Gefahrenannahme auf einer pflichtwidrigen Fehlbeurteilung ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Auch ein bloßer Gefahrenverdacht kann andere Befugnisse und Ermittlungsmaßnahmen auslösen.

Beispiel

Passanten melden eine Person mit scheinbarer Schusswaffe in einem Bahnhof. Die Polizei greift ein. Später erweist sich die Waffe als täuschend echte Attrappe; nach den damaligen Umständen lag dennoch eine Anscheinsgefahr vor.

Häufige Fragen

Muss wirklich eine Gefahr bestanden haben?

Nein. Entscheidend ist, ob der Anschein aus damaliger Sicht objektiv und sorgfältig begründet war.

Ist jede Fehlprognose ausreichend?

Nein. Eine nur subjektive oder sorgfaltswidrige Fehlvorstellung genügt nicht.

Darf jede Maßnahme ergriffen werden?

Nein. Befugnis, Ermessen und Verhältnismäßigkeit müssen zusätzlich vorliegen.

Verwandte Begriffe und Quellen

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und verwaltungsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Insolvenzmasse

    Insolvenzmasse Die Insolvenzmasse umfasst das Vermögen, das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist und das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Aus ihr werden die Kosten des Verfahrens und die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach den Regeln der Insolvenzordnung befriedigt. Nicht zur Masse gehören grundsätzlich unpfändbare Gegenstände sowie Vermögen, das wirksam ausgesondert werden kann. Rechtliche Einordnung…

  • Immunität des Abgeordneten

    Immunität des Abgeordneten ist der verfassungsrechtliche Schutz vor Strafverfolgung und bestimmten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ohne Genehmigung des Parlaments. Sie dient nicht dem persönlichen Vorteil, sondern der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Volksvertretung. Der Bundestag kann die Genehmigung erteilen, Beschränkungen aussetzen oder allgemeine Verfahrensregeln beschließen. Bei Ergreifung auf frischer Tat oder im Laufe des folgenden Tages greift die…

  • Grundrechtsgleiche Rechte

    Grundrechtsgleiche Rechte sind verfassungsrechtliche subjektive Rechte, die außerhalb des Grundrechtskatalogs der Art. 1 bis 19 GG stehen, aber mit der Verfassungsbeschwerde wie Grundrechte verteidigt werden können. § 90 BVerfGG nennt insbesondere Widerstandsrecht, staatsbürgerliche Gleichheit, Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern, gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör sowie bestimmte strafprozessuale Garantien. Sie binden die öffentliche Gewalt und schützen den…

  • | | |

    Baulast

    Baulast Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie dient häufig dazu, ein Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück genehmigungsfähig zu machen, etwa durch Sicherung von Zufahrt, Stellplätzen oder Abstandsflächen. Baulasten werden nach dem jeweiligen Landesrecht in ein Baulastenverzeichnis eingetragen…

  • Gemeinderat

    Der Gemeinderat ist das kommunale Vertretungsorgan der Gemeinde. Er berät und beschließt über die grundlegenden Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. Seine Mitglieder werden regelmäßig von den Gemeindebürgern gewählt. Rechte, Pflichten, Sitzungsgestaltung und Beschlussfassung richten sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung und Geschäftsordnung. Funktion und Voraussetzungen Der Gemeinderat entscheidet etwa über Satzungen,…

  • Kommunalabgabenrecht

    Das Kommunalabgabenrecht regelt die Befugnis der Gemeinden und anderer kommunaler Körperschaften, Abgaben zu erheben. Es betrifft insbesondere kommunale Gebühren, Beiträge und örtliche Steuern. Rechtsgrundlagen sind meist die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie kommunale Satzungen. Das Rechtsgebiet verbindet Finanzierungsinteressen der Gemeinde mit dem Schutz der Abgabepflichtigen durch gesetzliche Voraussetzungen, Gleichbehandlung und gerichtlichen Rechtsschutz. Funktion und Voraussetzungen Eine…