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Verschmutzung durch Einbringen

Verschmutzung durch Einbringen bezeichnet im Seerecht eine Belastung der Meeresumwelt durch das vorsätzliche Beseitigen von Abfällen oder anderen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Anlagen aus sowie bestimmte vorsätzliche Versenkungen. Der Begriff folgt der besonderen Definition des Seerechtsübereinkommens und erfasst nicht jede Einleitung im gewöhnlichen Betrieb. Artikel 210 verpflichtet Staaten zu Schutzvorschriften und einem Erlaubnisverfahren. Im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel ist die vorherige ausdrückliche Genehmigung des Küstenstaats erforderlich.

Erlaubnis und besondere Definition

Ob Einbringen vorliegt, richtet sich nach Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens, einschließlich seiner Ausnahmen. Eine Genehmigung muss die weiteren anwendbaren Schutzregeln berücksichtigen. Die nationalen Maßnahmen gegen diese Verschmutzung dürfen nicht weniger wirkungsvoll als die weltweiten Regeln und Normen sein.

Beispiel

Ein Schiff soll gezielt Abfälle in einem Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone beseitigen. Der Vorgang unterliegt den Regeln über Einbringen und benötigt die erforderlichen vorherigen Genehmigungen.

FAQ

Ist jede Schiffseinleitung Einbringen?

Nein. Die besondere Definition und ihre Ausnahmen sind zu prüfen.

Genügt die Zustimmung des Schiffsführers?

Nein. Erforderlich sind die Genehmigungen der zuständigen staatlichen Stellen.

Gibt es Küstenstaatsrechte außerhalb des Küstenmeers?

Ja. Artikel 210 erfasst auch die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel.

Verwandte Begriffe

Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See

Quellen und weiterführende Informationen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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