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Täterarbeit

Täterarbeit bezeichnet fachlich angeleitete Maßnahmen, die einen gewaltausübenden Menschen zur Übernahme von Verantwortung und zur Veränderung seines gewalttätigen Verhaltens befähigen sollen. Im Bereich häuslicher Gewalt soll sie insbesondere erneute Übergriffe verhindern. Artikel 16 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, entsprechende Programme einzurichten oder zu unterstützen. Vorrang haben Sicherheit, Unterstützung und Menschenrechte des Opfers. Täterarbeit ersetzt weder eine erforderliche Schutzanordnung noch die strafrechtliche Prüfung und Sanktionierung bereits begangener Taten.

Prävention und Opfersicherheit

Programme können gewaltfreie Verhaltensweisen vermitteln und wiederkehrende Muster bearbeiten. Nach der Konvention sind sie gegebenenfalls eng mit spezialisierten Opferhilfen abzustimmen. Ein bloßer Kursbesuch belegt nicht automatisch, dass keine Gefahr mehr besteht.

Beispiel

Ein Täter nimmt an einem Programm zur Gewaltvermeidung teil. Ein bestehendes Schutzverbot bleibt davon unberührt, solange es nicht auf rechtlichem Weg geändert wird.

FAQ

Macht Täterarbeit eine Strafe überflüssig?

Nein. Prävention und strafrechtliche Verantwortlichkeit haben unterschiedliche Aufgaben.

Steht der Täter im Mittelpunkt aller Schutzentscheidungen?

Die Sicherheit und die Rechte des Opfers haben bei diesen Programmen Vorrang.

Ist die Teilnahme eine Erfolgsgarantie?

Nein. Die tatsächliche Entwicklung und die Gefahrenlage bleiben zu bewerten.

Verwandte Begriffe

Körperverletzung · Nachstellung · Bedrohung · Wohnungsverweisung · Positive Verpflichtungen · Familienrecht

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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