Klagerücknahme

Klagerücknahme ist die prozessuale Erklärung des Klägers, das eingeleitete Verfahren ohne Sachentscheidung zu beenden. Je nach Verfahrensstand kann die Zustimmung des Beklagten erforderlich sein. Die Rücknahme beseitigt grundsätzlich die Rechtshängigkeit; das Verfahren gilt insoweit als nicht anhängig geworden. Regelmäßig trägt der Kläger die Kosten, sofern keine besondere Regelung eingreift. Eine erneute Klage bleibt grundsätzlich möglich, wenn nicht andere Hindernisse entgegenstehen.

Funktion und Voraussetzungen

Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.

Rechtsfolgen

Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.

Beispiel

Der Kläger nimmt seine Zahlungsklage zurück, nachdem der Beklagte die Forderung außergerichtlich beglichen hat.

Häufige Fragen

Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?

Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.

Ist anwaltliche Beratung erforderlich?

Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.

Verwandte Begriffe

Rechtshängigkeit, Anerkenntnis, Prozessvergleich

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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