Vollstreckungskosten im Steuerrecht
Vollstreckungskosten im Steuerrecht sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen, die im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung erhoben werden. Nach § 337 AO ist grundsätzlich der Vollstreckungsschuldner ihr Schuldner. Die Kosten treten neben die durchzusetzende Hauptforderung und sind von Zinsen oder Säumniszuschlägen zu unterscheiden. Ihre Entstehung und Höhe richten sich nach den einschlägigen Kostenvorschriften und der jeweiligen Maßnahme. Für das Mahnverfahren werden nach § 337 Absatz 2 AO keine Kosten erhoben.
Gebühren und Auslagen
Die §§ 337 bis 346 AO regeln die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Gebühren knüpfen an gesetzlich bestimmte Vollstreckungshandlungen an; Auslagen betreffen besondere Aufwendungen. Nicht jede vorbereitende Mitteilung erzeugt deshalb bereits eine Vollstreckungsgebühr. Welche Kosten angesetzt werden dürfen, muss anhand der konkreten Handlung und Rechtsgrundlage geprüft werden.
Beispiel
Bei einer zulässigen Vollstreckungshandlung können gesetzliche Gebühren und erforderliche Auslagen anfallen. Der Steuerpflichtige schuldet sie neben der beigetriebenen Steuer. Eine vorherige Mahnung nach der AO verursacht dagegen für sich keine Mahnkosten nach § 337 Absatz 2.
FAQ
Sind Säumniszuschläge Vollstreckungsgebühren?
Nein. Sie haben eine eigene Rechtsgrundlage und Entstehungsvoraussetzung.
Wer trägt die Kosten grundsätzlich?
Nach § 337 AO der Vollstreckungsschuldner.
Sind beliebige Beträge zulässig?
Nein. Gebühren und Auslagen benötigen eine gesetzliche Grundlage.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerliche Nebenleistungen · Säumniszuschlag · Steueranspruch · Steuerschuldner
Quellen und weiterführende Informationen
§ 337 AO · § 338 AO · § 344 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.