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Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis ist das amtliche Verzeichnis der für einen Wahlbezirk eingetragenen Wahlberechtigten. Es wird von der Gemeindebehörde nach den melderechtlichen und wahlrechtlichen Daten angelegt und bildet regelmäßig die Grundlage für die Stimmabgabe im Wahllokal. Eintragungen, Berichtigungen, Einsicht und Einspruch unterliegen gesetzlichen Fristen. Das Verzeichnis soll Wahlberechtigung sichern und zugleich mehrfache Stimmabgaben verhindern.

Eintragung

Viele Wahlberechtigte werden von Amts wegen eingetragen; andere, insbesondere bestimmte im Ausland lebende Deutsche, müssen einen Antrag stellen. Wer eingetragen ist, erhält grundsätzlich eine Wahlbenachrichtigung.

Einsicht und Berichtigung

Innerhalb der vorgesehenen Frist kann der Wahlberechtigte die Richtigkeit seiner Daten prüfen. Gegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist ein Einspruch bei der Gemeindebehörde möglich. Datenschutz begrenzt die Einsicht in Daten anderer Personen.

Beispiel

Ein wahlberechtigter Bürger erhält keine Benachrichtigung und stellt fest, dass er nach einem Umzug nicht eingetragen wurde. Er beantragt fristgerecht die Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

FAQ

Beweist die Wahlbenachrichtigung allein die Wahlberechtigung?

Nein. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich die Eintragung im Verzeichnis oder ein ordnungsgemäß erteilter Wahlschein.

Ist das Verzeichnis öffentlich einsehbar?

Nur in gesetzlich begrenztem Umfang und unter Beachtung des Datenschutzes.

Wo ist es geregelt?

In §§ 14 ff. BWO; ergänzend auf wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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