Kostentragungspflicht des Halters
Kostentragungspflicht des Halters ist die Möglichkeit, dem Fahrzeughalter nach einem Halt- oder Parkverstoß die Kosten des Bußgeldverfahrens aufzuerlegen, wenn der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung unangemessen aufwendig wäre. Der Halter wird dadurch nicht wegen des Verkehrsverstoßes bestraft und erhält keine Geldbuße oder Punkte. Er trägt vielmehr die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen grundsätzlich selbst. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, erfolglose Fahrerermittlung.
Rechtliche Einordnung
Die besondere Kostenentscheidung beruht auf § 25a StVG. Sie betrifft nur Verstöße im ruhenden Verkehr und ist von materieller Halterhaftung zu unterscheiden.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Kostentragungspflicht ist weder ein Bußgeld gegen den Halter noch eine Fahrtenbuchauflage. Letztere ist eine präventive Verwaltungsmaßnahme zur künftigen Fahrerfeststellung.
Beispiel
Ein falsch geparktes Fahrzeug wird fotografiert. Der Fahrer lässt sich trotz angemessener Ermittlungen nicht rechtzeitig feststellen. Die Behörde stellt das Verfahren ein und legt dem Halter die Kosten auf.
Häufige Fragen
Erhält der Halter Punkte?
Nein. Die Kostenentscheidung enthält keine Ahndung des Verkehrsverstoßes und führt nicht zu Punkten.
Gilt die Regel bei Geschwindigkeitsverstößen?
Nein. § 25a StVG betrifft Halt- und Parkverstöße; bei Fahrverstößen kommen andere Maßnahmen in Betracht.
Kann die Entscheidung angefochten werden?
Ja. Gegen die Kostenentscheidung ist der gesetzlich vorgesehene Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
Verwandte Begriffe und Quellen
Ordnungswidrigkeit, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Regelfahrverbot, Fahreignungsregister und Anhörungsbogen
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.