Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Im Arbeitsrecht erfolgt sie meist fristlos. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Seiten die Fortsetzung bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann. Sie ist deshalb nur als letztes Mittel zulässig.

Wichtiger Grund

Nach § 626 BGB ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt typischerweise eine außerordentliche Kündigung tragen kann. Anschließend sind die Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen abzuwägen.

Abmahnung und Verhältnismäßigkeit

Bei steuerbarem Verhalten ist regelmäßig vorher eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Sie kann entbehrlich sein, wenn keine Verhaltensänderung zu erwarten oder die Pflichtverletzung besonders schwer ist.

Erklärungsfrist

Im Arbeitsrecht muss die Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab zuverlässiger Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Sie bedarf der Schriftform.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer manipuliert vorsätzlich Abrechnungen zum Nachteil des Arbeitgebers. Je nach Umständen kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Häufige Fragen

Wirkt jede außerordentliche Kündigung sofort?

Häufig ja; sie kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist erklärt werden.

Ist stets eine Abmahnung erforderlich?

Nein. Ihre Erforderlichkeit hängt von Pflichtverletzung, Prognose und Zumutbarkeit ab.

Welche Klagefrist gilt?

Auch hier muss der Arbeitnehmer regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Verwandte Begriffe

Arbeitsrecht, Ordentliche Kündigung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Verhältnismäßigkeitsprinzip

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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