Darlegungslast
Die Darlegungslast bestimmt, welche Partei die Tatsachen vortragen muss, auf die sie einen Anspruch, eine Einwendung oder einen Einwand stützt. Sie betrifft den Prozessvortrag und ist von der Beweislast zu unterscheiden. Wer seiner Darlegungslast nicht genügt, riskiert, dass sein Vortrag als unbeachtlich behandelt wird oder das Gericht keine Beweisaufnahme durchführen kann. Umfang und Verteilung richten sich nach materiellem Recht, Prozessrecht und besonderen sekundären Darlegungslasten.
Funktion und Voraussetzungen
Eine Partei muss die entscheidungserheblichen Tatsachen so konkret schildern, dass die Gegenseite darauf erwidern und das Gericht die Relevanz beurteilen kann.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer verlangt Überstundenvergütung und muss darlegen, wann er welche Arbeitsleistung auf Veranlassung des Arbeitgebers erbracht hat.
Häufige Fragen
Ist Darlegungslast gleich Beweislast?
Nein. Darlegungslast betrifft den ausreichenden Vortrag; die Beweislast entscheidet, wer bei nicht aufklärbarem Sachverhalt verliert.
Verwandte Begriffe
Beibringungsgrundsatz, Beweisaufnahme, Beweismaß, Prozessrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.