Schmähkritik
Schmähkritik ist eine besonders ehrverletzende Form des Werturteils, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Weil die Einordnung die Meinungsfreiheit weitgehend verdrängt, legt die Rechtsprechung einen engen Maßstab an. Selbst polemische, ungerechte oder maßlos überzogene Kritik ist deshalb nicht automatisch Schmähkritik.
Rechtliche Bedeutung
Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht. Nur in eng begrenzten Fällen kann eine Abwägung wegen des reinen Schmähcharakters entbehrlich sein. Strafrechtlich kann insbesondere § 185 StGB einschlägig sein.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Kontext, Anlass und sachlicher Bezug sind entscheidend. In öffentlichen Debatten ist der Begriff besonders zurückhaltend anzuwenden. Je stärker eine Äußerung noch auf Verhalten, Leistung oder eine konkrete Auseinandersetzung bezogen ist, desto eher bleibt eine Abwägung erforderlich.
Beispiel
Eine Kritik an einer politischen Entscheidung enthält massive persönliche Angriffe, setzt sich aber weiterhin mit Inhalt und Folgen der Entscheidung auseinander. Sie ist nicht allein wegen ihrer Härte Schmähkritik.
Häufige Fragen
Ist jede Beleidigung Schmähkritik?
Nein. Beleidigung und Schmähkritik sind unterschiedliche rechtliche Einordnungen; Schmähkritik setzt die vollständige Verdrängung des Sachbezugs voraus.
Darf Schmähkritik untersagt werden?
Ja. Liegt sie tatsächlich vor, kann der Ehrschutz regelmäßig überwiegen und zivil- oder strafrechtliche Folgen auslösen.
Verwandte Begriffe
Werturteil, Formalbeleidigung, Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.