Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung ist die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung, während der Sicherungsgeber die Sache regelmäßig weiter besitzen und nutzen darf. Sie beruht auf Eigentumsübertragung nach §§ 929, 930 BGB und einer Sicherungsabrede. Typisch ist die Übereignung von Fahrzeugen, Maschinen oder Waren an eine finanzierende Bank.
Rechtliche Bedeutung
Der Sicherungsnehmer erhält Eigentum, ist wirtschaftlich aber durch den Sicherungszweck gebunden. Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses. Nach vollständiger Tilgung muss das Eigentum zurückübertragen werden oder fällt nach Vereinbarung zurück.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind Einigung über den Eigentumsübergang, Bestimmtheit der Sachen und ein Besitzmittlungsverhältnis. Bei mehreren Sicherungsrechten entscheidet häufig der Rang. In der Insolvenz kann dem Sicherungsnehmer grundsätzlich ein Absonderungsrecht zustehen.
Beispiel
Ein Unternehmen finanziert eine Maschine. Es übereignet sie der Bank zur Sicherheit, behält sie aber in seiner Werkhalle und nutzt sie weiter für die Produktion.
Häufige Fragen
Darf der Sicherungsgeber die Sache weiter benutzen?
Ja. Gerade dies ist der wirtschaftliche Zweck der Sicherungsübereignung, sofern die Sicherungsabrede nichts anderes bestimmt.
Wann darf der Sicherungsnehmer verwerten?
Bei Eintritt des vereinbarten Sicherungsfalls, typischerweise nach Fälligkeit und Ausfall der gesicherten Forderung.
Verwandte Begriffe
Kreditsicherheit, Sicherungsabtretung, Eigentum
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.