Anfechtung
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, durch das eine anfechtbare Willenserklärung rückwirkend beseitigt werden kann. Das betroffene Rechtsgeschäft gilt bei wirksamer Anfechtung grundsätzlich als von Anfang an nichtig.
Anfechtungsgründe
Das BGB kennt insbesondere Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, falsche Übermittlung sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung. Nicht jeder Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung.
Anfechtungserklärung
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht verwendet werden; aus der Erklärung muss aber hervorgehen, dass das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll.
Fristen
Bei Irrtum oder falscher Übermittlung muss die Anfechtung grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Bei Täuschung oder Drohung gilt regelmäßig eine Jahresfrist. Daneben bestehen gesetzliche Höchstfristen.
Rechtsfolgen
Das angefochtene Geschäft ist grundsätzlich rückwirkend nichtig. Wer wegen Irrtums anficht, kann unter den Voraussetzungen des § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein.
Beispiel
Ein Verkäufer vertippt sich und bietet eine Ware für 100 statt 1.000 Euro an. Je nach Umständen kann er seine Erklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten.
Häufige Fragen
Ist ein Vertrag vor der Anfechtung unwirksam?
Nein. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam und wird erst durch wirksame Anfechtung rückwirkend beseitigt.
Verwandte Begriffe
Irrtum · Vertrag · Geschäftsfähigkeit
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.