Unbestimmter Rechtsbegriff
Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein gesetzlicher Ausdruck, dessen Bedeutung nicht für jeden Fall vollständig feststeht und deshalb durch Auslegung konkretisiert werden muss.
Typische Beispiele
Begriffe wie „Zuverlässigkeit“, „öffentliches Interesse“, „Gefahr“ oder „Angemessenheit“ sind wertungsoffen. Ihre Anwendung richtet sich nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
Abgrenzung zum Ermessen
Der unbestimmte Rechtsbegriff betrifft grundsätzlich die Voraussetzungen einer Norm. Ermessen betrifft dagegen die Rechtsfolge. Beide können in derselben Vorschrift vorkommen.
Gerichtliche Kontrolle
Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich vollständig gerichtlich überprüfbar. Nur ausnahmsweise erkennt die Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum an.
Beispiel
Ob ein Gewerbetreibender „unzuverlässig“ ist, muss die Behörde anhand aller Umstände und der gesetzlichen Zielsetzung beurteilen.
Häufige Fragen
Darf die Behörde frei entscheiden?
Nein. Sie muss den Begriff rechtlich vertretbar auslegen und auf den Sachverhalt anwenden.
Ist der Begriff deshalb verfassungswidrig?
Nein. Er muss aber hinreichend bestimmbar sein.
Verwandte Begriffe
Ermessen, Gebundene Entscheidung, Bestimmtheitsgrundsatz, Verwaltungsakt
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.