Unechtes Unterlassungsdelikt

Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn ein Täter einen tatbestandlichen Erfolg nicht verhindert und dafür nach § 13 StGB wie für aktives Tun einzustehen hat. Der Tatbestand beschreibt gewöhnlich ein Begehungsdelikt; die Strafbarkeit des Unterlassens entsteht durch Verbindung mit § 13 StGB. Erforderlich sind insbesondere eine Garantenstellung, tatsächliche Erfolgsabwendungsmöglichkeit, Quasi-Kausalität, objektive Zurechnung und die Entsprechung von Unterlassen und aktivem Tun. Hinzukommen Vorsatz oder gesetzlich erfasste Fahrlässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.

Funktion des § 13 StGB

§ 13 Abs. 1 StGB erweitert die Strafbarkeit erfolgsbezogener Tatbestände auf pflichtwidriges Unterlassen. Wer einen Erfolg nicht abwendet, ist nur strafbar, wenn er rechtlich für dessen Ausbleiben einzustehen hat und das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch Tun entspricht.

Die Vorschrift bildet keine selbstständige Straftat. Im Schuldspruch wird der besondere Tatbestand zusammen mit § 13 StGB angewendet, etwa Körperverletzung durch Unterlassen gemäß § 223 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB.

Tatbestandlicher Erfolg

Ausgangspunkt ist ein Erfolg, den das Strafgesetz voraussetzt, beispielsweise Tod, Körperverletzung oder Vermögensschaden. Der Erfolg muss tatsächlich eingetreten sein. Bleibt er aus, kommt bei strafbarem Versuch ein unechtes Unterlassungsdelikt im Versuchsstadium in Betracht.

Gebotene Handlung und Handlungsmöglichkeit

Es ist konkret zu bestimmen, welche Handlung der Täter wann hätte vornehmen müssen. Er muss körperlich und situativ dazu in der Lage sein. Kann er die unmittelbare Rettung nicht leisten, muss geprüft werden, ob eine andere erfolgversprechende Maßnahme möglich war, etwa ein Notruf oder die Warnung eines Rettungskundigen.

Fehlt jede individuelle Handlungsmöglichkeit, kann das Unterlassen den Erfolg nicht tragen. Fähigkeiten, Hilfsmittel, verfügbare Zeit und zumutbare Eigenrisiken sind anhand der konkreten Lage festzustellen.

Garantenstellung und Garantenpflicht

Nicht jeder, der einen Erfolg verhindern könnte, haftet aus dem Erfolgsdelikt. Der Täter muss als Garant gerade für das betroffene Rechtsgut oder die betreffende Gefahrenquelle verantwortlich sein. Schutzpflichten können etwa aus Gesetz, enger Obhutsbeziehung oder tatsächlicher Übernahme folgen. Überwachungspflichten können auf Herrschaft über Gefahrenquellen oder pflichtwidrigem gefahrschaffendem Vorverhalten beruhen.

Die Garantenstellung ist von der konkreten Garantenpflicht zu unterscheiden. Auch ein Garant muss nur Gefahren abwehren, die vom sachlichen und zeitlichen Schutzbereich seiner Stellung erfasst werden.

Quasi-Kausalität

Bei aktivem Tun wird gefragt, ob die Handlung hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Beim Unterlassen wird die gebotene Handlung hypothetisch hinzugedacht. Quasi-Kausalität liegt vor, wenn diese Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Eine bloße Chance der Erfolgsverhinderung genügt für die vollendete Tat grundsätzlich nicht. Nicht behebbare Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten. Zusätzlich muss sich im Erfolg gerade die Gefahr verwirklichen, deren Abwendung die verletzte Pflicht bezweckte.

Entsprechung mit aktivem Tun

§ 13 StGB verlangt, dass das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch Tun entspricht. Bei schlichten Erfolgsdelikten ergibt sich die Gleichwertigkeit häufig aus der besonderen Erfolgsabwendungspflicht. Enthält der Tatbestand verhaltensgebundene Merkmale wie Täuschung oder Gewalt, ist gesondert zu prüfen, ob sie durch das Unterlassen erfüllt werden.

Subjektiver Tatbestand

Bei vorsätzlicher Begehung muss der Vorsatz den drohenden Erfolg, die tatsächlichen Umstände der Garantenstellung, die eigene Handlungsmöglichkeit und die mögliche Erfolgsabwendung umfassen. Die rein rechtliche Fehlbewertung einer erkannten Einstandspflicht wird regelmäßig nach § 17 StGB beurteilt.

Eine fahrlässige Begehung ist nach § 15 StGB nur strafbar, wenn der besondere Tatbestand Fahrlässigkeit ausdrücklich erfasst. Dann sind Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und individuelle Vorwerfbarkeit zu prüfen.

Strafmilderung

Nach § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Milderung ist anders als bei Beihilfe nicht zwingend. Das Gericht entscheidet unter Würdigung des Einzelfalls, ob der geringere Unrechts- oder Schuldgehalt des Unterlassens eine Strafrahmenverschiebung rechtfertigt.

Abgrenzung zum echten Unterlassungsdelikt

Beim echten Unterlassungsdelikt stellt das Gesetz die Nichtvornahme der gebotenen Handlung unmittelbar unter Strafe. Deshalb bedarf es grundsätzlich keiner Garantenstellung und keiner Erfolgszurechnung über § 13 StGB. § 323c StGB ist das typische Beispiel.

Beispiel

Ein Arzt übernimmt die Behandlung eines bewusstlosen Patienten. Er erkennt eine lebensbedrohliche Komplikation und könnte sie durch eine sofort verfügbare Standardmaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beheben. Unterlässt er die Behandlung in Tötungsabsicht und stirbt der Patient gerade deshalb, kann ein Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliegen. Die Garantenstellung folgt aus der übernommenen Behandlung, ihre Reichweite aus der konkreten Schutzaufgabe.

Häufige Fragen

Ist § 13 StGB ein eigener Straftatbestand?

Nein. § 13 StGB wird mit einem besonderen Erfolgsdelikt verbunden und ermöglicht dessen Verwirklichung durch Unterlassen.

Genügt eine mögliche Rettungschance?

Für die vollendete Erfolgsstraftat grundsätzlich nicht. Die gebotene Handlung muss den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.

Muss die Strafe stets gemildert werden?

Nein. § 13 Abs. 2 StGB eröffnet lediglich eine fakultative Strafmilderung.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind § 13 StGB, § 15 StGB und der jeweils verwirklichte besondere Tatbestand. Zur Quasi-Kausalität siehe den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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