Notwendige Verteidigung
Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn ein Strafverfahren wegen seiner Schwere, Schwierigkeit oder besonderen Lage des Beschuldigten nicht ohne Verteidiger durchgeführt werden darf. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen die Anwendung im Einzelfall. Eine sorgfältige Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist regelmäßig erforderlich.
Rechtliche Bedeutung
§ 140 StPO nennt zwingende Fälle, etwa bestimmte schwere Tatvorwürfe, Untersuchungshaft oder erkennbare Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Fehlt ein Wahlverteidiger, wird ein Pflichtverteidiger bestellt.
Voraussetzungen und Folgen
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Beispiel
Ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter muss im Verfahren durch einen Verteidiger vertreten werden.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat Notwendige Verteidigung?
Der Begriff beeinflusst die rechtliche Bewertung, den Fortgang des Strafverfahrens oder die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten.
Kann die Entscheidung überprüft werden?
Je nach Maßnahme oder Verfahrensstand bestehen Einwendungen, Anträge oder besondere Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Prozessrecht, Strafantrag, In dubio pro reo
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.