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Eheverbot

Eheverbot bezeichnet einen gesetzlichen Umstand, der einer wirksamen Eheschließung entgegensteht oder ihre Aufhebbarkeit begründet. Das deutsche Recht untersagt insbesondere eine weitere Ehe während einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie die Ehe zwischen bestimmten nahen Verwandten. Eheverbote schützen die bestehende familienrechtliche Ordnung und klare Personenstandsverhältnisse. Sie werden grundsätzlich durch den Standesbeamten vor der Eheschließung geprüft und unterscheiden sich von bloßen tatsächlichen Hindernissen.

Rechtliche Bedeutung

Eheverbote sind gesetzlich abschließend geregelt. Sie betreffen vor allem Doppelehe und Verwandtenehe; daneben verlangt das Gesetz Ehefähigkeit und freie Willensbildung.

Voraussetzungen und Folgen

Liegt ein Eheverbot vor, darf der Standesbeamte die Ehe nicht schließen. Wird dennoch geheiratet, kann je nach Grund ein gerichtliches Eheaufhebungsverfahren erforderlich sein.

Beispiel

Ein Ehegatte ist noch rechtswirksam verheiratet, obwohl er seit Jahren getrennt lebt. Vor Rechtskraft der Scheidung darf er keine neue Ehe eingehen.

Häufige Fragen

Ist Getrenntleben ausreichend?

Nein. Eine bestehende Ehe endet erst durch rechtskräftige Scheidung oder Tod.

Sind alle Verwandtenehen verboten?

Nein. Das Verbot betrifft Verwandte in gerader Linie sowie voll- und halbbürtige Geschwister.

Ist ein Eheverbot dasselbe wie Eheunfähigkeit?

Nein. Ehefähigkeit betrifft insbesondere Alter und Geschäftsfähigkeit.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Ehefähigkeit, Eheschließung, Getrenntleben, Härtefallscheidung.

Vertiefend: § 1306 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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