Sukzessivadoption
Sukzessivadoption ist die zeitlich aufeinanderfolgende Adoption desselben Kindes durch zwei Partner. Zunächst nimmt ein Partner das Kind allein an; später adoptiert der andere Partner das bereits angenommene Kind. Dadurch kann eine gemeinsame rechtliche Elternschaft entstehen. Die Zulässigkeit hängt von der jeweiligen Partnerschaftsform und den gesetzlichen Adoptionsvoraussetzungen ab. Erforderlich bleiben eine eigenständige Kindeswohlprüfung, die notwendigen Einwilligungen und eine familiengerichtliche Entscheidung für den zweiten Adoptionsschritt.
Rechtliche Bedeutung
Die Sukzessivadoption unterscheidet sich von der gemeinsamen Adoption, bei der beide Annehmenden zeitgleich Eltern werden, und von der klassischen Stiefkindadoption.
Voraussetzungen und Folgen
Der zweite Antrag wird vollständig geprüft. Eine frühere Adoption führt nicht automatisch zur Annahme durch den Partner.
Beispiel
Ein Ehegatte hat ein Kind zunächst allein adoptiert. Einige Jahre später beantragt der andere Ehegatte die Annahme dieses Kindes, um ebenfalls rechtlicher Elternteil zu werden.
Häufige Fragen
Entsteht Elternschaft automatisch durch Heirat?
Nein. Der zweite Partner benötigt eine eigene Adoptionsentscheidung.
Wird das Kindeswohl erneut geprüft?
Ja. Jeder Adoptionsschritt setzt eine eigenständige Prüfung voraus.
Ist eine gemeinsame Adoption etwas anderes?
Ja. Bei ihr nehmen beide Partner das Kind in einem gemeinsamen Vorgang an.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Eheschließung, Internationales Familienrecht.
Vertiefend: § 1741 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.