Vorvertrag
Ein Vorvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung, durch die sich mindestens eine Partei verpflichtet, später einen inhaltlich hinreichend bestimmbaren Hauptvertrag abzuschließen. Er setzt Rechtsbindungswillen und Einigung über die wesentlichen Grundlagen des künftigen Geschäfts voraus. Ist für den Hauptvertrag eine besondere Form vorgeschrieben, gilt diese regelmäßig auch für den Vorvertrag, wenn sonst der Schutzzweck umgangen würde. Bei Pflichtverletzung kommen Erfüllung, Mitwirkung oder Schadensersatz in Betracht.
Rechtliche Grundlagen
Der Vorvertrag ist vom unverbindlichen Letter of Intent und von bloßen Vertragsverhandlungen abzugrenzen. Fehlende Einzelheiten können bestimmbar sein, wesentliche Punkte dürfen aber nicht vollständig offenbleiben.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Bindung beruht auf Vertragsfreiheit. Form- und Bestimmtheitsanforderungen schützen Selbstbestimmung, Rechtssicherheit und vor übereilten Verpflichtungen.
Beispiel
Käufer und Verkäufer verpflichten sich notariell, nach Vorliegen einer Baugenehmigung einen Grundstückskaufvertrag zu bereits festgelegten Konditionen abzuschließen.
Häufige Fragen
Ist ein Vorvertrag schon der Hauptvertrag?
Nein. Er begründet die Pflicht zu dessen späterem Abschluss.
Muss er schriftlich sein?
Nur wenn Gesetz, Vereinbarung oder der Formzweck des Hauptgeschäfts dies verlangen.
Kann auf Abschluss geklagt werden?
Unter Voraussetzungen ja; der Inhalt des Hauptvertrags muss hinreichend bestimmbar sein.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.