Ewigkeitsklausel
Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG entzieht bestimmte Grundentscheidungen des Grundgesetzes jeder Verfassungsänderung. Geschützt sind die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze. Auch verfassungsändernde Zweidrittelmehrheiten dürfen diesen unveränderlichen Kern der Verfassungsordnung nicht antasten.
Geschützte Grundsätze
Zum Schutzbereich gehören insbesondere Menschenwürde, Grundrechtsbindung, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Republik und Bundesstaatlichkeit.
Zweck
Die Klausel verhindert, dass eine demokratische Mehrheit die freiheitliche Verfassungsordnung mit den Mitteln der Verfassungsänderung abschafft.
Beispiel
Eine Verfassungsänderung, die freie Wahlen dauerhaft beseitigt und alle Staatsgewalt einem nicht kontrollierten Herrscher überträgt, wäre unzulässig.
Häufige Fragen
Ist jede einzelne Formulierung der Art. 1 und 20 unveränderlich?
Geschützt sind ihre grundlegenden Prinzipien, nicht zwingend jeder Wortlaut.
Kann die Ewigkeitsklausel selbst aufgehoben werden?
Nach herrschendem Verständnis schützt sie sich mittelbar selbst, weil ihre Aufhebung den geschützten Kern preisgeben würde.
Verwandte Begriffe
Verfassungsänderung, Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip. Mehr auf das-grundgesetz.de.
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