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Ordnungsgeld im Umgangsrecht

Ordnungsgeld im Umgangsrecht ist ein familiengerichtliches Ordnungsmittel zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Umgangstitels. Es kann gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, der einer konkreten Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt. Höhe und Auswahl müssen verhältnismäßig sein; bei fehlendem Verschulden unterbleibt die Festsetzung. Das Ordnungsgeld soll künftige Befolgung sichern und wahrt zugleich das Kindeswohl. Wird es nicht beigetrieben, kann unter gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungshaft angeordnet werden.

Rechtliche Bedeutung

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 89 FamFG. Betroffen sein können sowohl der betreuende Elternteil als auch der Umgangsberechtigte, etwa bei verweigerter Übergabe oder verspäteter Rückgabe.

Voraussetzungen und Ausgestaltung

Vorausgesetzt werden ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel, ein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung und ein vorwerfbarer Verstoß. Der Betroffene kann Entschuldigungsgründe darlegen.

Beispiel

Ein Vater bringt das Kind trotz eindeutiger Rückgabezeit mehrfach ohne nachvollziehbaren Grund erst am Folgetag zurück. Das Gericht setzt ein angemessenes Ordnungsgeld fest.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Ordnungsgeld?

Die Höhe bestimmt das Gericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Schwere, Häufigkeit, Verschulden und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ist Kindesablehnung immer eine Entschuldigung?

Nein. Entscheidend ist, ob der verpflichtete Elternteil alles Zumutbare zur Förderung des Umgangs unternommen hat.

Kann man sich gegen die Festsetzung wehren?

Ja. Gegen den Ordnungsmittelbeschluss stehen die im FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfe offen.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Kindeswille, Umgangsausschluss, Getrenntleben und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 89 FamFG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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