Besonders schwerer Fall

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Tat und Schuld nach einer Gesamtwürdigung erheblich über dem Durchschnitt des Grundtatbestands liegen und deshalb der gesetzlich vorgesehene erhöhte Strafrahmen anzuwenden ist. Das Gesetz kann hierfür Regelbeispiele nennen, deren Verwirklichung eine entsprechende Indizwirkung entfaltet. Diese Wirkung ist widerlegbar. Auch ohne benanntes Beispiel kann ein vergleichbar gewichtiger unbenannter Fall vorliegen, sofern das Tatbild insgesamt die strengere Bewertung trägt.

Rechtliche Bedeutung

Der besonders schwere Fall betrifft regelmäßig die Strafrahmenwahl. Er ist von Qualifikationen zu unterscheiden, deren Merkmale einen eigenständigen Tatbestand bilden.

Voraussetzungen und Folgen

Nach Prüfung eines Regelbeispiels folgt stets die Gesamtwürdigung. Atypisch entlastende Umstände können die Indizwirkung beseitigen; gleichwertige unbenannte Umstände können sie ersetzen.

Beispiel

Ein Täter bricht zur Nachtzeit planvoll in einen Geschäftsraum ein und entwendet hochwertige Waren. Das Regelbeispiel kann einen besonders schweren Diebstahlsfall indizieren, bleibt aber insgesamt zu würdigen.

Häufige Fragen

Ist jedes Regelbeispiel zwingend?

Nein. Besondere Umstände können ausnahmsweise gegen die Anwendung des erhöhten Strafrahmens sprechen.

Gibt es unbenannte besonders schwere Fälle?

Ja, wenn ihr Gewicht dem der gesetzlichen Regelbeispiele entspricht.

Ist der besonders schwere Fall eine Qualifikation?

Grundsätzlich nein; er ist meist eine Strafzumessungsregel und kein selbstständiger Tatbestand.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 243 StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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