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Selbstbelastungsfreiheit

Selbstbelastungsfreiheit ist das Recht eines Beschuldigten, nicht aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitwirken zu müssen. Er darf zur Sache schweigen und grundsätzlich nicht durch Zwang, Täuschung oder unzulässige Methoden zu einer Aussage veranlasst werden. Aus seinem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ist Bestandteil eines fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Körperliche Untersuchungen oder die Sicherung vorhandener Beweismittel können jedoch auf besonderer gesetzlicher Grundlage zulässig sein.

Rechtliche Bedeutung

Der Grundsatz schützt die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten bei kommunikativer Mitwirkung, nicht vor jeder staatlichen Beweiserhebung.

Voraussetzungen und Folgen

Vor einer Vernehmung ist über Schweigerecht und Verteidigerkonsultation zu belehren. Unzulässige Vernehmungsmethoden können ein Verwertungsverbot begründen.

Beispiel

Ein Beschuldigter wird gefragt, ob er die Tat begangen hat. Er darf jede Antwort verweigern, ohne dass sein Schweigen als Schuldbeweis gewertet wird.

Häufige Fragen

Muss ein Beschuldigter seine Unschuld beweisen?

Nein. Die Strafverfolgungsorgane müssen Tat und Schuld nachweisen.

Darf er zur Sache schweigen?

Ja. Das vollständige Schweigen darf grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Muss er eine Blutentnahme dulden?

Unter gesetzlichen Voraussetzungen können körperliche Untersuchungen trotz Schweigens zulässig sein.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 136 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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