Verbot der Doppelbestrafung
Das Verbot der Doppelbestrafung besagt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Es ist in Artikel 103 Absatz 3 GG verankert und schützt sowohl vor erneuter Bestrafung als auch grundsätzlich vor einem weiteren Strafverfahren nach rechtskräftigem Abschluss. Entscheidend ist die Identität der Tat im prozessualen Sinn. Die Garantie schließt gesetzlich geregelte Wiederaufnahmegründe nicht vollständig aus, verlangt dafür aber besonders strenge, rechtsstaatlich bestimmte Voraussetzungen.
Rechtliche Bedeutung
Der Grundsatz ne bis in idem verbindet individuellen Schutz mit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nach einer bestandskräftigen Entscheidung.
Voraussetzungen und Folgen
Die Prüfung erfasst die Rechtskraft der Vorentscheidung, den historischen Lebensvorgang und den Anwendungsbereich der allgemeinen Strafgesetze.
Beispiel
Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines einheitlichen Tatgeschehens darf die Staatsanwaltschaft denselben Vorgang nicht erneut unter einer anders bewerteten Strafnorm anklagen.
Häufige Fragen
Gilt das Verbot nach einem Freispruch?
Ja. Auch ein rechtskräftiger Freispruch schützt grundsätzlich vor erneuter Verfolgung derselben Tat.
Was bedeutet dieselbe Tat?
Gemeint ist der einheitliche geschichtliche Vorgang im Sinne des strafprozessualen Tatbegriffs.
Sind Wiederaufnahmen immer verboten?
Nein. Verfassungsmäßige gesetzliche Wiederaufnahmegründe können eng begrenzte Ausnahmen zulassen.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem Artikel 103 Absatz 3 GG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.