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Inbegriff der Hauptverhandlung

Der Inbegriff der Hauptverhandlung bezeichnet die Gesamtheit des Prozessstoffs, den das Strafgericht in der ordnungsgemäß durchgeführten Hauptverhandlung wahrgenommen und seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat. Nach § 261 StPO darf das Urteil grundsätzlich nur auf diesem Inbegriff beruhen. Erkenntnisse aus Akten, Vorgesprächen oder anderen Verfahren dürfen nicht ohne prozessordnungsgemäße Einführung verwertet werden. Der Grundsatz verbindet Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freie richterliche Beweiswürdigung und sichert die Beteiligungsrechte der Verfahrensbeteiligten.

Rechtliche Bedeutung

Zum Inbegriff gehören Beweisergebnisse, Einlassungen, Erklärungen und offenkundige Tatsachen, soweit sie zulässig Gegenstand der Hauptverhandlung sind.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht muss den gesamten wesentlichen Prozessstoff würdigen, darf seine Überzeugung aber frei bilden. Eine lückenhafte oder aktenwidrige Verwertung kann revisibel sein.

Beispiel

Ein Bericht liegt nur in der Ermittlungsakte und wird weder verlesen noch durch einen Zeugen eingeführt. Das Urteil darf seinen Inhalt grundsätzlich nicht als Beweis verwerten.

Häufige Fragen

Gehört die gesamte Akte zum Inbegriff?

Nein. Akteninhalt wird nicht automatisch zum Gegenstand der Hauptverhandlung.

Dürfen persönliche Erinnerungen des Richters einfließen?

Nur soweit sie prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt oder offenkundig sind.

Ist der Grundsatz revisibel?

Ja. Verstöße können mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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