Gütliche Einigung vor dem EGMR
Die gütliche Einigung vor dem EGMR ist eine einvernehmliche Beendigung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Nach Art. 39 EMRK unterstützt der Gerichtshof die Beteiligten dabei, eine Lösung zu finden, die die Menschenrechte achtet. Ein Vergleich kann insbesondere eine Entschädigung oder andere Abhilfemaßnahmen vorsehen. Nach erfolgreicher Einigung streicht der EGMR die Beschwerde grundsätzlich aus seinem Register, sofern die Fortsetzung der Prüfung nicht aus menschenrechtlichen Gründen geboten erscheint.
Verfahren und Vertraulichkeit
Vergleichsgespräche sind vertraulich und dürfen im streitigen Verfahren grundsätzlich nicht verwertet werden. Der EGMR prüft vor der Streichung, ob die Vereinbarung die Rechte der EMRK achtet.
Beispiel
Der Staat erkennt die Belastung des Beschwerdeführers an und zahlt eine angemessene Entschädigung. Nimmt der Beschwerdeführer das Angebot an, kann das Verfahren durch gütliche Einigung enden.
Häufige Fragen
Ist die Einigung öffentlich?
Die Verhandlungen sind vertraulich; die abschließende Entscheidung wird grundsätzlich veröffentlicht.
Ist eine Einigung erzwingbar?
Nein. Sie setzt das Einverständnis der Beteiligten voraus.
Verwandte Begriffe
Einseitige Erklärung vor dem EGMR, Streichung aus dem Register, Individualbeschwerde zum EGMR.
Weiterführend: Verfahrensordnung des EGMR.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.