Präsentes Beweismittel
Ein präsentes Beweismittel ist ein Beweismittel, das in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unmittelbar zur Verfügung steht oder vom Angeklagten beziehungsweise der Staatsanwaltschaft rechtzeitig herbeigeschafft worden ist. Für seine Ablehnung gelten nach § 245 StPO engere Voraussetzungen als für einen gewöhnlichen Beweisantrag, weil die Beweiserhebung ohne größere Verzögerung möglich ist. Der Begriff erfasst insbesondere erschienene Zeugen und mitgebrachte Urkunden, sofern ihre Benutzung prozessordnungsgemäß beantragt und tatsächlich möglich ist.
Rechtliche Bedeutung
Die Präsenz verstärkt den Anspruch auf Beweiserhebung. Das Gericht kann das Beweismittel nicht allein wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussicht zurückweisen.
Voraussetzungen und Folgen
Entscheidend sind tatsächliche Verfügbarkeit, ordnungsgemäßer Antrag und ein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Unzulässige oder völlig ungeeignete Beweismittel müssen nicht erhoben werden.
Beispiel
Die Verteidigung bringt einen bislang unbekannten, aussagebereiten Zeugen zur Hauptverhandlung mit. Das Gericht muss den Antrag nach den besonderen Regeln für präsente Beweismittel prüfen.
Häufige Fragen
Muss der Zeuge bereits im Saal sein?
Er muss so verfügbar sein, dass die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung praktisch durchgeführt werden kann.
Gilt die Regel auch für Urkunden?
Ja. Auch herbeigeschaffte Urkunden können präsente Beweismittel sein.
Darf das Gericht wegen Verspätung ablehnen?
Nicht allein deshalb; maßgeblich sind die besonderen gesetzlichen Ablehnungsgründe.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.