Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat. Er soll bei Meinungsverschiedenheiten über ein Gesetz einen politisch und rechtlich tragfähigen Kompromiss ermöglichen. Das Gremium besteht aus Mitgliedern beider Verfassungsorgane und kann Änderungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen. Es beschließt das Gesetz nicht selbst. Seine Bedeutung und das Recht zu seiner Anrufung unterscheiden sich danach, ob ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz vorliegt.

Zusammensetzung und Aufgabe

Bundestag und Bundesrat entsenden jeweils Mitglieder. Der Ausschuss erarbeitet einen Einigungsvorschlag für das weitere Gesetzgebungsverfahren.

Folgen des Vermittlungsvorschlags

Schlägt der Ausschuss eine Änderung vor, muss der Bundestag erneut Beschluss fassen. Beim Zustimmungsgesetz bleibt die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Beispiel

Bundestag und Bundesrat streiten über die finanzielle Belastung der Länder; der Ausschuss schlägt eine veränderte Kostenverteilung vor.

Häufige Fragen

Kann der Ausschuss ein Gesetz beschließen?

Nein. Er vermittelt und unterbreitet Vorschläge.

Ist seine Anrufung immer zwingend?

Nein. Voraussetzungen und Berechtigte richten sich nach der Art des Gesetzes.

Verwandte Begriffe

Gesetzgebungsverfahren, Einspruchsgesetz, Zustimmungsgesetz, Bundestag

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