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Sittenwidriges Rechtsgeschäft

Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, weil sein Inhalt, Beweggrund oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Berücksichtigt werden insbesondere Zweck, wirtschaftliches Ungleichgewicht, Machtmissbrauch und subjektive Umstände. Die Vorschrift schützt grundlegende Wertungen der Rechtsordnung, darf aber nicht dazu dienen, ungewöhnliche oder wirtschaftlich nachteilige Verträge allein deshalb nachträglich zu korrigieren.

Rechtliche Grundlagen

Neben dem objektiven Verstoß ist regelmäßig ein subjektives Element erforderlich, etwa Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Besondere Fallgruppen betreffen Knebelung, strukturelle Unterlegenheit und grobe Äquivalenzstörungen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

§ 138 BGB vermittelt Menschenwürde, Privatautonomie, Gleichheit und Sozialstaatsgedanken im Privatrecht. Zugleich schützt Artikel 2 Absatz 1 GG die Freiheit, auch riskante Verträge zu schließen.

Beispiel

Ein Kreditgeber nutzt die erhebliche Zwangslage eines unerfahrenen Schuldners aus und verlangt ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Vertrag kann nichtig sein.

Häufige Fragen

Ist jeder schlechte Vertrag sittenwidrig?

Nein. Ein auffälliges Missverhältnis allein genügt nicht in jedem Fall.

Was ist die Rechtsfolge?

Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich von Anfang an nichtig.

Kann nur eine Klausel betroffen sein?

Ja. Ob der übrige Vertrag bestehen bleibt, richtet sich nach Teilnichtigkeit und besonderen Vorschriften.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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