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Austauschvertrag im Verwaltungsrecht

Ein Austauschvertrag im Verwaltungsrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Nach § 56 VwVfG muss die Gegenleistung für einen bestimmten öffentlichen Zweck vereinbart, angemessen und sachlich mit der behördlichen Leistung verbunden sein. Besteht auf die Behördenleistung ohnehin ein Anspruch, darf grundsätzlich nur eine Gegenleistung vereinbart werden, die auch als Nebenbestimmung zulässig wäre. Dadurch werden Verkauf hoheitlicher Entscheidungen und sachfremde Kopplungen verhindert.

Rechtliche Grundlagen

Leistung und Gegenleistung müssen im Vertrag hinreichend bestimmt sein. Verstöße können nach § 59 VwVfG zur Nichtigkeit führen.

Rechtsstaatlicher Bezug

Das Koppelungsverbot schützt Gleichheit, Gesetzmäßigkeit und Grundrechte. Kooperation bleibt möglich, darf hoheitliche Befugnisse aber nicht kommerzialisieren.

Beispiel

Eine Gemeinde verspricht eine planungsrechtliche Mitwirkung, während ein Investor sachlich verbundene Erschließungskosten übernimmt. Eine völlig fremde Spende dürfte nicht gekoppelt werden.

Häufige Fragen

Muss die Gegenleistung Geld sein?

Nein. Auch Sach-, Handlungs- oder Unterlassungspflichten kommen in Betracht.

Was bedeutet Sachzusammenhang?

Die Gegenleistung muss inhaltlich mit dem öffentlichen Zweck und der Behördenleistung verbunden sein.

Darf eine Genehmigung verkauft werden?

Nein. Gesetzlich gebundene Entscheidungen dürfen nicht von sachfremden Leistungen abhängig gemacht werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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